Logo: FRANKFURT-TRUST
Volltextsuche | Startseite  | Sitemap | Kontakt | LogIn MeinDepot@FT | LogIn E-Reporting@FT
 


Fondslexikon

Im Fondslexikon erläutern wir Ihnen die Fachbegriffe zum Thema "Fonds".
Durch Klick auf den jeweiligen Begriff gelangen Sie zur Erläuterung.
 
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Z
 

+ Festverzinsliche Wertpapiere

+ Fonds

+ Fondsanteil

+ Fondsgesellschaft

+ Fondsmanagement

+ Fondspreis

+ Fondsvermögen

+ Fondsvolumen

- Freistellungsauftrag
Laufende Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Investmenterträge) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen voll abgeltungsteuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen, die seit 2009 erworben wurden. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein Sparerpauschbetrag von zurzeit 801 Euro bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten geltend gemacht werden. Der  Sparerpauschbetrag darf aber nicht zu einem Verlust führen oder einen solchen erhöhen. Durch die Geltendmachung dieses Sparerpauschbetrages gelten alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen als berücksichtigt. Das bedeutet, dass keine weiteren tatsächlichen Werbungskosten mehr abgezogen werden können. Um den Sparerpauschbetrag möglichst frühzeitig ausschöpfen zu können, kann jeder Anleger gegenüber seiner Investmentgesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Eine Freistellung ist bis maximal zur Höhe des Sparerpauschbetrages, also insgesamt zurzeit bis 801 EUR (bzw. 1.602 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten) möglich. Der zulässige Betrag für den Freistellungsauftrag ist auf mehrere Institute aufteilbar. Erträge, die unterhalb des Sparerpauschbetrages liegen, bleiben steuerfrei.

+ Futures

Freitag, 18.05.2012, 03:35

Fondsfinder

© 2012, FRANKFURT-TRUST |  Rechtlicher Hinweis | Impressum | Datenschutz